Der Gesetzgeber hat Anpassungen beschlossen, die für gemeinnützige Vereine Erleichterungen bringen.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber Anpassungen beschlossen, die auch für gemeinnützige Sportvereine und das Ehrenamt spürbare Erleichterungen bringen werden.
Die meisten Änderungen sind zum 1. Januar in Kraft getreten. Das Gesetz passt bestehende Regeln an die gestiegenen Preise und den veränderten Geldwert an. Mehrere Punkte greifen direkt in den Vereinsalltag ein: höhere Freibeträge, größere finanzielle Spielräume und eine rechtliche Öffnung für E-Sport und Energieprojekte. „Der Gesetzgeber erkennt das Ehrenamt an und hat einige Erleichterungen umgesetzt“, sagt Rechtsanwalt Elmar Lumer. Das Ehrenamt soll attraktiver werden und Vereine sollen weniger Zeit für steuerliche Detailarbeit verlieren. Blicken wir ins Detail.
Höhere Pauschalen
Mehr steuerfrei für Übungsleitungen und Ehrenamt Für viele Vereine gehören Vergütungen für Trainer*innen und Trainer*innen, Übungsleitungen, Betreuungspersonen oder Vorstandsmitglieder zum Alltag. Damit diese Zahlungen nicht sofort lohnsteuerpflichtig werden, gibt es im Einkommensteuerrecht Freibeträge. Der Übungsleiter*innen-Freibetrag wird von 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr angehoben. Auch der Ehrenamts- Freibetrag wird erhöht, von 840 Euro auf 960 Euro jährlich.
Steuerpflicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Freigrenze künftig 50.000 Euro Gemeinnützige Vereine bewegen sich steuerlich grundsätzlich in mehreren Tätigkeitsbereichen. Kritisch wird es dort, wo ein Verein Einnahmen erzielt, die nicht mehr als reine Mittelbeschaffung oder als gemeinnütziger Zweckbetrieb gelten. Hier setzt eine wichtige Änderung an: Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Konsequenz: Erst wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb diese Grenze überschreiten, entsteht grundsätzlich Körperschaftsteuerpflicht. Diese Anpassung soll verhindern, dass Vereine bei steigenden Preisen und Kosten allein durch Inflationsentwicklung in die Steuerpflicht rutscht.
Weniger Bürokratie
bei der Sphärenzuordnung, aber nur unter Bedingungen Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Einnahmen grundsätzlich einzelnen steuerlichen Bereichen zuordnen. Unterschieden wird zwischen dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieben und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese sogenannte Sphärenzuordnung entscheidet darüber, ob Einnahmen steuerfrei bleiben, ob Körperschaftsteuer anfällt oder ob eine steuerbegünstigte Behandlung als Zweckbetrieb möglich ist. Neu ist: Eine Zuordnung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll entbehrlich sein, wenn — die Einnahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Zweckbetriebe 50.000 Euro nicht übersteigen und — diese Tätigkeiten insgesamt Gewinne erzielen. Wichtig ist dabei: Die 50.000-Euro-Grenze bezieht sich ausschließlich auf Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und den Zweckbetrieben. Einnahmen aus dem ideellen Bereich und der Vermögensverwaltung bleiben unberücksichtigt. Außerdem entfällt die Zuordnung auch künftig nicht vollständig, weil sie weiterhin nötig ist, um ideellen Bereich und Vermögensverwaltung sauber von wirtschaftlichen Aktivitäten abzugrenzen. „In der Praxis ist das heikel“, meint Elmar Lumer. „Verluste dürfen nicht mit zweckgebundenen Mitteln ausgeglichen werden, und sobald die 50.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten wird, muss die Zuordnung für das betreffende Jahr nachträglich vorgenommen werden.“
E-Sport wird gemeinnützig
Neue Angebote ohne Satzungsänderung. Eine der auffälligsten Änderungen betrifft den Status von E-Sport. Künftig wird E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Das ist für Sportvereine relevant, weil E-SportAngebote damit nicht mehr automatisch außerhalb des gemeinnützigen Vereinszwecks liegen. Dazu kommt: Vereine, deren Satzungszweck bereits „Förderung des Sports“ umfasst, müssen ihre Satzung in vielen Fällen nicht mehr ändern, um E-Sport anbieten zu können. Trotzdem bleibt E-Sport kein rechtsfreier Raum. Vereine müssen sich mit den Grenzen der Games auseinandersetzen, unter anderem mit Blick auf Jugendschutz, Glücksspielbezug und Inhalte, die die Menschenwürde verletzen können. Die Anerkennung des E-Sports bedeutet Entwicklungsmöglichkeiten für Vereine, fordert aber gleichzeitig zu klaren Regeln und Verantwortung auf. Übrigens: Damit gilt der E-Sport hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsrechts als Sport – ist aber kein Sport! Ein wichtiger, semantischer Unterschied, auf den Lumer explizit hinweist.
QUELLE LSB NRW (Magazin "Wir machen Sport" des LSB)